Grundsatzerklärung der Geschäftsführung
Der SA8000®-Standard wurde eigens entwickelt, um weltweit fairere und ethischere Arbeitsbedingungen zu schaffen. Er legt hohe Anforderungen fest, die Unternehmen erfüllen sollten, um sicherzustellen, dass Beschäftigte in einer sicheren und respektvollen Umgebung arbeiten können. Dies beinhaltet insbesondere den Schutz der grundlegenden Menschenrechte, die Vermeidung von Diskriminierung und Ausbeutung sowie die Gewährleistung fairer Löhne und Arbeitszeiten.
Unsere Organisation hat sich immer der sozialen Verantwortung sowohl gegenüber unseren Mitarbeitern als auch der Gesellschaft im Allgemeinen verpflichtet gefühlt. Dies äußerte sich nicht nur in der Anerkennung der internationalen Rechtsinstrumente sowie der Einhaltung von Landesrechten und weiteren geltenden Rechten. Die Anlehnung an den internationalen SA8000®-Standard ist nun ein weiterer Beweis dafür, dass wir diese Verantwortung ernst nehmen. Es ist uns wichtig, dass jedes Mitglied unseres Teams die Möglichkeit hat, sein volles Potenzial zu entfalten und unter besten Bedingungen zu arbeiten.
Mit der Anlehnung an den SA8000®-Standard demonstrieren wir nicht nur soziale Verantwortung, sondern wir erhöhen auch die Transparenz in unseren Lieferketten. Wir werden enger mit unseren Lieferanten unserer Organisation zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass auch sie die gleichen hohen Standards erfüllen. Die nachfolgenden Anforderungen formulieren somit gleichzeitig die von unseren Lieferanten einzuhaltenden Mindestanforderungen. Dies schließt auch die Einhaltung dieser Mindestanforderungen durch deren (Sub-)Lieferanten ein. Dies wird zu einer verbesserten und faireren Wertschöpfungskette führen, von der letztendlich alle Seiten profitieren.
Wir sind überzeugt, dass die nachfolgend aufgeführten Kriterien des SA8000®-Standards uns als Organisation weiter stärken und die Transparenz gegenüber Kunden, Lieferanten und Partnern erhöhen.
Gemeinsam können wir eine bessere Zukunft schaffen und ein nachhaltiges Wachstum im Einklang mit unseren ethischen Werten erreichen. Wir hoffen, dass Sie alle diese neue Entwicklung mit Begeisterung und Offenheit für Veränderungen annehmen.
1 Kinderarbeit
Als "Kind" wird jede Person unter 15 Jahren definiert, es sei denn, das Mindestalter für Arbeit oder eine Schulpflicht ist nach lokalen Gesetzen höher. In diesem Fall gilt das festgesetzte höhere Alter an diesem Ort. Kinderarbeit bezeichnet jede Arbeit, die von einem Kind ausgeführt wird, das jünger ist als das vorstehend definierte Alter eines Kindes, außer als vorgesehen in der ILO-Empfehlung 146. Arbeiter, die älter als ein Kind jedoch jünger als 18 Jahre sind, werden als „Junge Arbeiter“ bezeichnet. Der Begriff „Arbeiter“ im Allgemeinen bezeichnet alle Arbeitnehmer aus dem Nicht-Management-Bereich.
1.1 Aktives Engagement gegen Kinderarbeit
Die Organisation beteiligt sich nicht an Kinderarbeit und unterstützt diese auch nicht.
1.2 Richtlinien und Vorgehensweisen zur Wiedergutmachung für Kinderarbeiter
Die Organisation hat schriftliche Richtlinien und Vorgehensweisen zur Wiedergutmachung für Kinderarbeiter erstellt, dokumentiert, behält diese bei und kommuniziert sie wirksam an die Belegschaft und weitere beteiligte Parteien. Würde die Organisation erfahren, dass sie Kinderarbeiter beschäftigt, würde sie eine angemessene finanzielle oder andere materielle Unterstützung für diese Kinder zur Verfügung stellen, so dass sie die Schule so lange (weiter) besuchen können, bis sie keine Kinder mehr sind.
1.3 Regelung von Schul- und Arbeitszeiten junger Arbeiter
Die Organisation darf junge Arbeiter einstellen. Der verbindlichen Schulpflicht unterliegende junge Arbeiter unserer Organisation dürfen jedoch nur außerhalb der Schulzeiten arbeiten. Die gesamte Schul-, Arbeits- und Reisezeit eines jungen Arbeiters darf 10 Stunden am Tag nicht überschreiten und in keinem Fall dürfen junge Arbeiter mehr als 8 Stunden am Tag arbeiten. Junge Arbeiter dürfen außerdem nicht nachts arbeiten.
1.4 Regelung zur Vermeidung gefährlicher und unsicherer Situationen für junge Arbeiter
Unsere Organisation darf Kinder oder junge Arbeiter weder am noch außerhalb des Arbeitsplatzes für deren physische und psychische Gesundheit und Entwicklung gefährlichen oder unsicheren Situationen aussetzen.
2 Zwangs- oder Kinderarbeit
2.1 Aktives Engagement gegen Zwangs- und Pflichtarbeit
Die Organisation wird Zwangs- oder Pflichtarbeit, einschließlich Gefängnisarbeit, nicht veranlassen oder unterstützen, wird keine Original-Ausweispapiere zurückhalten und nicht von der Belegschaft verlangen, „Einlagen“ an die Organisation zu zahlen, um eine weitere Beschäftigung zu garantieren.
2.2 Aktives Engagement gegen die Nötigung von Arbeitern
Die Organisation wird größtmögliche Bemühungen entfalten, dass weder die Organisation noch jede andere Einheit, die der Organisation Arbeitskraft zur Verfügung stellt, Teile der Arbeiterlöhne, Zusatzleistungen, Eigentum oder Dokumente zurückhält, um die Arbeitnehmer zu nötigen, weiterhin für sie zu arbeiten.
2.3 Aktives Engagement gegen Beschäftigungsgebühren
Die Organisation stellt sicher, dass keine Beschäftigungsgebühren oder -kosten von den Arbeitern getragen werden.
2.4 Regelung zum Verlassen des Arbeitsplatzes und der Kündigung der Beschäftigung
Die Organisation stellt sicher, dass die Belegschaft das Recht hat, nach Abschluss ihres Arbeitstages den Arbeitsplatz zu verlassen und ihre Beschäftigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen.
2.5 Aktives Engagement gegen Menschenhandel
Weder die Organisation noch jede andere Einheit, die der Organisation Arbeitskraft zur Verfügung stellt, darf Menschenhandel betreiben oder unterstützen.
3 Gesundheitsschutz und Sicherheit
- 3.1 Aktives Engagement für Gesundheitsschutz und Sicherheit
Die Organisation hat sich dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz verschrieben und ergreift proaktiv effektive Maßnahmen, um arbeitsbedingte Verletzungen oder Krankheiten im Arbeitsumfeld sowie Risiken zu minimieren oder eliminieren basierend auf dem maßgeblichen Kenntnisstand im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz und bezogen auf jegliches Risiko. - 3.2 Regelung zur Einschätzung von Arbeitsplatzrisiken für neue, werdende und stillende Mütter
Die Organisation schätzt alle Arbeitsplatzrisiken für neue, werdende und stillende Mütter, einschließlich derer, die aus ihrer Tätigkeit aussteigen müssen, ein, um sicherzustellen, dass alle angemessenen Schritte unternommen werden, Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu beseitigen oder zu verringern. - 3.3 Regelungen zu persönlicher Schutzausrüstung und medizinischer Versorgung
Unsere Organisation versorgt die Belegschaft bei Bedarf mit kostenfreier angemessener persönlicher Schutzausrüstung. Im Falle einer arbeitsbezogenen Verletzung veranlasst die Organisation erste Hilfe und ist der beschäftigten Person behilflich, weitere medizinische Versorgung zu erhalten. - 3.4 Regelung zur Sicherstellung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds
Die Organisation hat einen Vertreter der Geschäftsführung ernannt, der für die Sicherstellung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds für alle Arbeitnehmer zuständig ist und für die Umsetzung der Anforderungen dieses Standards zu Gesundheitsschutz und Sicherheit Sorge trägt. - 3.5 Regelung zur Einrichtung eines Ausschusses für Gesundheitsschutz und Sicherheit
Ein Ausschuss für Gesundheitsschutz und Sicherheit bestehend aus dem vorstehend bezeichneten Vertreter der Geschäftsführung und einem Arbeiter wurde eingerichtet. Die Entscheidungen des Ausschusses werden effektiv der gesamten Belegschaft mitgeteilt. Der Ausschuss erhält regelmäßig Schulungen, um sich kompetent engagiert um die Verbesserung des Gesundheitsschutzes und der Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz zu kümmern. Er soll formale, regelmäßige arbeitstechnische Gesundheits- und Sicherheitsrisiken bewerten und dokumentieren, um aktuelle und potenzielle Gesundheits- und Sicherheitsrisiken zu erkennen und anzugehen. - 3.6 Regelung zu Gesundheits- und Sicherheitsschulungen
Die Organisation ermöglicht den Arbeitnehmern regelmäßig und bedarfsorientiert effektive Gesundheits- und Sicherheitsschulungen, um arbeitsbezogene Risiken zu beseitigen bzw. zu minimieren. - 3.7 Regelung zur Dokumentation möglicher Risiken für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten
Unsere Organisation dokumentiert bestehende Risiken für Gesundheit und Sicherheit der Arbeitsnehmer sowie Gesundheits- und Sicherheitsvorfälle im Arbeitsumfeld. - 3.8 Regelung freien Zugangs zu sanitären Anlagen, Trinkwasser und Räumlichkeiten für Pausen
Die Organisation gewährt allen Arbeitnehmern freien Zugang zu sauberen sanitären Anlagen, Trinkwasser, angemessenen Räumlichkeiten für Essenspausen und bei Bedarf Sanitäranlagen zur Lebensmittel-Lagerung. - 3.9 Regelung zur Sicherstellung sauberer und sicherer Schlafunterkünfte
Sämtliche von der Organisation den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Schlafunterkünfte sind sauber, sicher und decken die Grundbedürfnisse, unabhängig davon, ob sie diese besitzt oder die Schlafunterkünfte von einem Dienstleister pachtet oder vertraglich übernimmt. - 3.10 Regelung zur Entfernung aus ernsthaften Gefahrensituationen
Alle Arbeitnehmer haben das Recht, sich aus ernsthaften Gefahrensituationen zu entfernen, ohne vorab die Erlaubnis bei der Organisation einzuholen.
4 Vereinigungsfreiheit und Recht auf Tarifverhandlungen
- 4.1 Regelung zur Vereinigungsfreiheit
Alle Arbeitnehmer haben das Recht, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen, diesen beizutreten oder diese zu organisieren und vertretungsweise kollektiv mit der Organisation zu verhandeln. Die Organisation respektiert dieses Recht und informiert die Arbeitnehmer effektiv darüber, dass sie einer Arbeiterorganisation ihrer Wahl beitreten dürfen, ohne negative Konsequenzen oder Repressalien von der Organisation fürchten müssen. Die Organisation wirkt auf keine Art und Weise auf die Einrichtung, Arbeitsweise oder Verwaltung von Arbeiterorganisationen oder Tarifverhandlungen störend ein. - 4.2 Regelung zur Vereinigungsfreiheit bei gesetzlichen Einschränkungen
In Situationen, in denen das Recht auf Vereinigungsfreiheit und Tarifverhandlung per Gesetz eingeschränkt ist, erlaubt die Organisation den Arbeitern, ihre eigenen Vertreter frei zu wählen. - 4.3 Regelung gegen Diskriminierung, Schikanierung, Bedrohung und Unterdrückung
Die Organisation stellt sicher, dass Gewerkschaftsmitglieder, Arbeitervertreter und sonstige Arbeitnehmer, die sich mit der Organisation von Arbeitern beschäftigen, nicht diskriminiert, schikaniert, bedroht oder unterdrückt werden, weil sie Gewerkschaftsmitglieder, Arbeitervertreter sind oder mit der Organisation von Arbeitern beschäftigt sind und dass diese Vertreter Zugang zu ihren Mitgliedern am Arbeitsplatz haben.
5 Diskriminierung
- 5.1 Aktives Engagement gegen Diskriminierung
Die Organisation geht bei Einstellung, Vergütung, Zugang zu Schulungen, Beförderung, Kündigung oder Ruhestand nicht nach Rasse, Staatsangehörigkeit oder territorialer oder sozialer Herkunft, Kaste, Geburt, Religion, Behinderung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Familienverpflichtungen, Familienstand, Gewerkschaftsmitgliedschaft, politischer Ansichten, Alter oder jeglicher anderer, möglichen Situation diskriminierend vor oder unterstützt Diskriminierung. - 5.2 Regelung von Überwachungsrechten zur Vermeidung diskriminierenden Verhaltens
Die Organisation steht der Ausübung von Rechten der Arbeitnehmer, Grundsätze oder Praktiken zu überwachen oder dem Recht, Bedürfnisse bezüglich Rasse, Staatsangehörigkeit oder sozialer Herkunft, Religion, Behinderung, Geschlecht, sexueller Orientierung, Familienverpflichtungen, Mitgliedschaft in Gewerkschaften, politischer Ansichten oder jeglicher anderer, möglicher Situationen, die Anlass zu Diskriminierung geben könnten, zu decken, nicht entgegen. - 5.3 Regelung zum Verbot drohenden, beleidigenden, ausbeutenden oder nötigenden Verhaltens
Die Organisation verbietet jedes Verhalten, das drohend, beleidigend, ausbeutend oder sexuell nötigend ist, einschließlich Gesten, Sprache und Körperkontakt am Arbeitsplatz und in allen von der Organisation zur Verfügung gestellten Unterkünften und Grundstücken, unabhängig davon, ob sie diese besitzt oder von einem Dienstleister gepachtet oder vertraglich übernommen hat. - 5.4 Regelung gegen die Nötigung zu Schwangerschafts- oder Jungfräulichkeitstests
Die Organisation nötigt die Belegschaft unter keinen Umständen zu Schwangerschafts- oder Jungfräulichkeitstests.
6 Disziplinarmaßnahmen
- 6.1 Aktives Engagement für die Behandlung der Belegschaft mit Anstand und Respekt
Die Organisation behandelt die Belegschaft mit Anstand und Respekt. Die Organisation beteiligt sich nicht an dem Einsatz von körperlicher Züchtigung, seelischer oder physischer Nötigung oder verbalem Missbrauch der Arbeitnehmer oder toleriert diesen. Harte oder unmenschliche Behandlungen sind untersagt.
7 Arbeitszeit
- 7.1 Regelung zur Einhaltung der Vorgaben zur Arbeitszeit, Pausen & gesetzlichen Feiertagen
Unsere Organisation befolgt die geltenden Gesetze, Tarifverträge (wo zutreffend) und Industriestandards bezüglich Arbeitszeit, Pausen und gesetzlichen Feiertagen. Die normale Arbeitswoche, ohne Mehrarbeit, ist gesetzlich definiert und darf 48 Stunden nicht überschreiten. - 7.2 Regelung zum Zeitausgleich
Unsere Organisation gewährt ihren Arbeitnehmern nach 6 aufeinanderfolgenden Arbeitstagen mindestens einen freien Tag. Ausnahmen gelten nur, wenn das Landesrecht die Überschreitung dieses Arbeitszeit-Limits erlaubt und ein frei verhandelter Tarifvertrag in Kraft ist, der durchschnittliche Arbeitszeiten einschließlich angemessener Ruhepausen zulässt. - 7.3 Regelung zur Freiwilligkeit von Mehrarbeit
Unsere Organisation sichert zu, dass jegliche Mehrarbeit freiwillig erbracht werden muss, außer wie unter 7.4 unten dargelegt, 12 Stunden pro Woche nicht überschreiten und nicht regelmäßig eingefordert werden darf. - 7.4 Regelung zur Einforderung von Mehrarbeit
Wird Mehrarbeit zur kurzfristigen Nachfragedeckung notwendig und die Organisation ist an einem einen erheblichen Teil der Arbeitskräfte vertretenden frei verhandelten Tarifvertrag beteiligt, darf die Organisation Mehrarbeit vertragsgemäß einfordern, sofern der Vertrag die anderen Voraussetzungen dieses Elements zur Arbeitszeit erfüllt.
8 Vergütung
- 8.1 Regelung zur Gewährung fairer Löhne
Unsere Organisation stellt sicher, dass der Lohn für eine normale Arbeitswoche, ausschließlich Mehrarbeit, mindestens den gesetzlichen oder Industriemindeststandards oder relevanten Tarifverträgen entspricht. Löhne sollen zur Deckung der Grundbedürfnisse der Arbeitnehmer und für einen Teil davon zur freien Verfügung ausreichen. - 8.2 Regelung zum Lohnabzug wegen Disziplinarmaßnahmen
Unsere Organisation darf wegen Disziplinarmaßnahmen nur dann Lohnabzüge vornehmen, wenn Landesrecht dieses erlaubt und ein frei verhandelter, gültiger Tarifvertrag dieses erlaubt. - 8.3 Regelung zur Erläuterung und Leistung von Löhnen und Sozialleistungen
Die Organisation stellt sicher, dass die Löhne und Sozialleistungen der Arbeitnehmer diesen klar, ausführlich und regelmäßig per Auszahlungszeitraum in Schriftform erläutert werden. Die Organisation leistet alle Löhne und Sozialleistungen rechtmäßig und für die Arbeiter dienlich aber unter keinen Umständen verspätet oder begrenzt wie in Form von Gutscheinen, Coupons oder Wechselbriefen. - 8.4 Regelung zur Erstattung von Mehrarbeit
Jede Mehrarbeit soll zu einem Prämiensatz wie im Landesrecht oder Tarifvertrag festgelegt erstattet werden. In Ländern, in denen ein Prämiensatz für Mehrarbeit nicht gesetzlich oder tarifvertraglich geregelt ist, ist die Belegschaft für Mehrarbeit mit dem Prämiensatz der Organisation oder einem Prämiensatz gleich dem vorherrschenden Industriestandard, welcher auch immer höher ist, zu entschädigen. - 8.5 Regelung zur Einhaltung der Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern
Die Organisation darf nicht Nur-Arbeitskraft-Verträge, aufeinanderfolgende kurzfristige Verträge, falsche Lehrverhältnisse oder andere Programme verwenden, um Verpflichtungen gegenüber den Arbeitnehmern gemäß geltendem Recht sowie Arbeit und Soziale Sicherheit betreffende Regelungen zu umgehen.
9 Managementsystem
- 9.1 Richtlinien, Maßnahmen und Aufzeichnungen
- 9.1.1 Regelung zum Verfassen einer Grundsatzerklärung
Die Geschäftsleitung hat eine Grundsatzerklärung verfasst, um die Arbeitnehmer in allen dienlichen Sprachen zu informieren, dass sie sich an die Einhaltung der Kriterien des SA8000®-Standards orientiert. - 9.1.2 Regelung zu den Inhalten der Grundsatzerklärung
Diese Grundsatzerklärung stellt die Verpflichtung der Organisation zur Orientierung an den Anforderungen des SA8000®-Standards, zur Anerkennung der internationalen Rechtsinstrumente sowie zur Einhaltung von Landesrechten, weiterem geltenden Recht und anderer Anforderungen, zu denen die Organisation sich verpflichtet, dar. - 9.1.3 Regelung zum Aushang der Grundsatzerklärung
Die Organisation hängt die Grundsatzerklärung und den SA8000®-Standard deutlich sichtbar und auffällig, in angemessener und verständlicher Form, am Arbeitsplatz bzw. in den von der Organisation zur Verfügung gestellten Unterkünften und Anwesen, unabhängig davon, ob sie diese besitzt oder von einem Dienstleister gepachtet oder vertraglich übernommen hat, aus. - 9.1.4 Regelung zur Umsetzung des SA8000®-Standards
Die Organisation entwickelt kontinuierlich Maßnahmen und Vorgänge, um Kriterien des SA8000®-Standards umzusetzen und noch weiter zu optimieren. - 9.1.5 Regelung zur Kommunikation der Richtlinien und Maßnahmen
Diese Richtlinien und Maßnahmen werden effektiv und in allen dienlichen Sprachen an die Arbeitnehmer kommuniziert und sind für die Arbeitnehmer zugänglich. Diese Kommunikation soll auch deutlich mit Kunden, Lieferanten, Sub-Unternehmern und Unterlieferanten geteilt werden. - 9.1.6 Regelung zur Dokumentation von Einhaltung und Umsetzung des SA8000®-Standards
Die Organisation pflegt angemessene Aufzeichnungen, um die Einhaltung und Umsetzung von Kriterien des SA8000®-Standards, einschließlich der Anforderungen an das Managementsystem, zu demonstrieren. Die zugehörigen Aufzeichnungen werden aufbewahrt. - 9.1.7 Regelung zur Durchführung einer Managementbewertung
Die Organisation führt zur permanenten Verbesserung regelmäßig Managementbewertungen zu seiner Grundsatzerklärung, Richtlinien, Maßnahmen zur Umsetzung des Standards und Leistungsergebnissen durch. - 9.1.8 Regelung zur Veröffentlichung der Grundsatzerklärung
Die Organisation veröffentlicht auf wirksame Art und Weise ihre Grundsatzerklärung für beteiligte Parteien und macht diese auf Nachfrage zugänglich. - 9.2 Sozialperformance-Team
- 9.2.1 Regelung zur Einrichtung eines Sozialperformance-Teams
Die Organisation richtet zur Umsetzung von Elementen des SA8000®-Standards ein ausgewogenes Sozialperformance-Team (SPT) ein bestehend aus Vertretern von Arbeitern und Geschäftsführung. Die Erfüllung der Verantwortlichkeit für diesen Standard obliegt ausschließlich der Geschäftsleitung. - 9.2.2 Regelung zur Bestellung eines Arbeitervertreters im SPT
Ist die Organisation gewerkschaftlich organisiert, soll der Arbeitervertreter im SPT von einer Gewerkschaft stammen. Ernennt die Gewerkschaft keinen Vertreter oder ist die Organisation nicht gewerkschaftlich organisiert, wird der SA8000®-Arbeitervertreter aus den eigenen Reihen gewählt. Unter keinen Umständen ist der SA8000®-Arbeitervertreter als Ersatz für die Gewerkschaftsvertretung zu verstehen. - 9.3 Ermittlung und Bewertung von Risiken
- 9.3.1 Regelung zur Risikobewertung von Nonkonformitäten und zu ergreifenden Maßnahmen
Das SPT der Organisation führt regelmäßig schriftliche Risikobewertungen durch, um gegenwärtige und potenzielle Nonkonformitäten dieses Standards zu ermitteln, zu priorisieren und der Geschäftsführung Maßnahmen vorschlagen, um diese Risiken priorisiert anzugehen. - 9.3.2 Regelung zur Datenbasis von Bewertungen
Das SPT führt diese Bewertungen basierend auf ihren empfohlenen Daten und Datensammlungstechniken und in sinnvoller Konsultation mit beteiligten Parteien durch. - 9.4 Überwachung
- 9.4.1 Regelung von Überwachungsaktivitäten des SPT
Das SPT überwacht effektiv Aktivitäten am Arbeitsplatz zur: a) Einhaltung des Standards; b) zur Umsetzung von Maßnahmen zu Risikobegrenzung; und c) zur Effektivität der eingeführten Systeme, um die Richtlinien der Organisation und die Voraussetzungen dieses Standards einzuhalten. Es hat die Befugnis, Informationen von beteiligten Parteien einzuholen, diese in die Überwachungsmaßnahmen einzubeziehen sowie mit anderen Abteilungen der Organisation zusammenzuarbeiten, um jede mögliche Nicht-Einhaltung des SA8000®-Standards zu untersuchen, zu definieren, zu analysieren und/oder anzugehen. - 9.4.2 Regelung von internen Audits des SPT
Das SPT soll regelmäßige interne Audits unterstützen und Berichte der Performance und den Nutzen der unternommenen Maßnahmen zur Einhaltung des SA8000®-Standards, einschließlich Aufzeichnungen über ermittelte Abhilfe- und Vorbeugemaßnahmen, für die Geschäftsleitung erstellen. - 9.4.3 Regelung der Überprüfung eingeleiteter Maßnahmen & Ermittlung weiterer Maßnahmen
Das SPT hält regelmäßig Meetings ab, in denen der Fortschritt überprüft wird und mögliche Maßnahmen zur Stärkung der Umsetzung des Standards ermittelt werden. - 9.5 Interne Einbindung und Kommunikation
- 9.5.1 Regelung zur Kommunikation der Voraussetzung des SA8000®-Standards
Die Organisation vermittelt der Belegschaft effektiv, verständlich und mittels routinierter Kommunikation die Voraussetzungen des SA8000®-Standards. - 9.6 Beschwerdemanagement und Beilegung
- 9.6.1 Regelung zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
Die Organisation hat ein schriftliches Beschwerdeverfahren erstellt, das vertraulich, unvoreingenommen, nicht-repressiv und für die Belegschaft sowie für beteiligte Parteien für Anliegen rund um den Arbeitsplatz und/oder Nonkonformität mit dem SA8000®-Standard zugänglich und verfügbar ist. - 9.6.2 Regelung zur Dokumentation von Beschwerdeergebnissen
Die Organisation dokumentiert Vorgänge zur Ermittlung, Nachverfolgung und Übermittlung von Beschwerdeergebnissen bezogen auf den Arbeitsplatz und/oder Nonkonformität mit dem Standard oder Richtlinien. Die Ergebnisse macht die Organisation ihrer Belegschaft und, auf Nachfrage, beteiligten Parteien frei zugänglich. - 9.6.3 Regelung diskriminierungsfreier Informations-Bereitstellung für den SA8000®-Standard
Die Organisation wird die Belegschaft oder beteiligte Parteien nicht bestrafen, entlassen oder anderweitig wegen der Bereitstellung von Informationen zur Einhaltung des SA8000® oder wegen Beschwerden über den Arbeitsplatz diskriminieren. - 9.7 Externe Kontrolle und Stakeholder Engagement
- 9.7.1 Regelung zur Zusammenarbeit mit externen Revisoren
Im Rahmen von Audits zum Zweck der Bescheinigung der Einhaltung der Anforderungen dieses Standards kann die Organisation auch mit externen Revisoren umfassend zusammenarbeiten, um die Schwere und Häufigkeit sämtlicher Probleme bei der Einhaltung des SA8000®-Standards aufkommen könnten, zu ermitteln. - 9.7.2 Regelung zum Stakeholder Engagement
Die Organisation nimmt am Stakeholder Engagement teil, um eine für die Organisation bestmögliche nachhaltige Umsetzung des SA8000®-Standards zu erreichen. - 9.8 Abhilfe- und Vorbeugemaßnahmen
- 9.8.1 Regelung zu Abhilfe- und Vorbeugemaßnahmen
Die Organisation formuliert Richtlinien und Maßnahmen zur umgehenden Umsetzung von Abhilfe- sowie Vorbeugemaßnahmen und hält ausreichend Ressourcen für diese bereit. Das SPT stellt sicher, dass diese Maßnahmen wirksam umgesetzt werden. - 9.8.2 Regelung zur Dokumentation von Nonkonformitäten
Das SPT muss Aufzeichnungen dokumentieren, die mindestens die Nonkonformität bezogen auf den SA8000®, Hauptursachen, ergriffene Abhilfe- und Vorbeugemaßnahmen sowie die Ergebnisse der Umsetzung enthält. - 9.9 Schulung und Kapazitätenaufbau
- 9.9.1 Regelung zur Schulung der Belegschaft
Die Organisation führt einen Schulungsplan für die Belegschaft zur Umsetzung des SA8000®-Standards gemäß den Risikobewertungsergebnissen ein, misst und dokumentiert Wirksamkeit der Schulung, Art und Häufigkeit. - 9.10 Verwaltung von Lieferanten und Unternehmen
- 9.10.1 Regelung der Sorgfaltspflicht gegenüber (Unter-)Lieferanten und (Sub-)Unternehmen
Die Organisation kommt der Sorgfaltspflicht zur Einhaltung der angewendeten SA8000®-Kriterien durch ihre aktuellen und zukünftigen Lieferanten/Sub-Unternehmer, private Arbeitsvermittler und Unterlieferanten nach. Die Mindestanforderungen zur Erfüllung dieser Anforderung sind aufzuzeichnen und sollen folgendes beinhalten: a) Anforderungen dieses Standards effektiv an die vorgenannten Partner kommunizieren; b) erhebliche Risiken der Nonkonformität durch die vorgenannten Partner bewerten; c) angemessene Bemühungen unternehmen, dass erhebliche Risiken von den vorgenannten Partnern ausreichend priorisiert und angegangen werden; und d) Maßnahmen zur Überwachung von Leistungen der vorgenannten Partner, um sicherzustellen, dass erhebliche Risiken wirksam angegangen werden. - 9.10.2 Regelung zur Berücksichtigung von Heimarbeitern
Die Organisation setzt dort, wo sie Güter und/oder Dienstleistungen von (Unter-)Lieferanten/Sub-Unternehmern, die als Heimarbeiter eingestuft sind, erhält, abwickelt oder fördert wirksame Maßnahmen um, damit diesen Heimarbeitern ein Sicherheitsniveau gleich den übrigen Arbeitern der Organisation gewährt wird.